1)Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge,
die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns
[Enzinger Gesellschaft m.b.H. (Möbel und Raum)] (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder
Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen
Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der
Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas
anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so
gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die
AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich
oder schriftlich vereinbart werden.
1.2
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist
eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3
Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen
abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann
Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
2) Vertragsabschluss außerhalb des Fernabsatzes/Kostenvoranschläge/Allgemeines zumVertragsabschluss
2.1
Mündliche Mitteilungen des Lieferanten–auch auf Anfrage des Kunden–sind freibleibend, und zwar auch dann,
wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2
Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung
des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden
zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer
Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich
annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3
Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so
gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen
Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.
2.4
Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden
erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle unsere schriftlichen
Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte
Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme
in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.
2.5
Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf
auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens
liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die
Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser
Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche
keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw.
die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte
Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.6
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe
und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des
Vertragsabschlusses - vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz - und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
3) Rücktrittsrecht
3.1
Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
1. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des
Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2. für den der Verbraucher unter den in Z. 2 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
3. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel
geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den
Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des
Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell
angesprochen wurde, oder
4. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen
Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der
Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim
Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt
5. der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für
den Fernabsatz organisierten Vertriebs-oder Dienstleistungssystems geschlossen wird,
wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
6. der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine
geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf
einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer
oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine
geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z. 1.–5. fällt.
Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,
a.
wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen
Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
b.
wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen
zwischen den
Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
c.
bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn
sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen
werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner
Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
d.
bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des
Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz-oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen gem. Z. 1.–5. über
a.
Dienstleistungen, wenn der Unternehmer–auf Grundlage eines ausdrücklichen
Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen
Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung–noch vor
Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die
Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
b.
Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen werden (Z.1.-4.) und bei denen das vom Verbraucher zu
zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.
3.2
Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus
unseren Rücktrittsbelehrungen.
4) Reparaturen
4.1
Der Lieferant
hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann
aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden
Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne
dass dies dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die
Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies
technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
5) Liefer-und Versandbedingungen
5.1
Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene
Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist
die in der Bestellabwicklung des Lieferanten angegebene Lieferanschrift maßgeblich.
Abweichend hiervon ist bei Auswahl der Zahlungsart PayPal die vom Kunden zum Zeitpunkt
der Bezahlung bei PayPal hinterlegte Lieferanschrift maßgeblich.
5.2
Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Lieferant zurück, da eine
Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen
Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn er den
Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder
wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei
denn, dass der Lieferant ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
5.3
Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald der Lieferant
die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften
Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine
empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern
bereits auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt
und der Lieferant dem Kunden diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.
5.4
Bei Selbstabholung informiert der Lieferant den Kunden zunächst per E-Mail darüber,
dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann
der Kunde die Ware nach Absprache mit dem Lieferant am Sitz des Lieferanten abholen. In
diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
6) Eigentumsvorbehalt
6.1
Gegenüber Verbrauchern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des
geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
6.2
Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
6.3
Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen
Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Lieferant ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferant gegenüber nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
7) Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon
abweichend gilt:
7.1
Für Unternehmer
a.
begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b.
hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
c.
beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eineErsatzlieferung erfolgt.
7.2
Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit
offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferant
hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei
Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
7.3
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und
evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack-oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche
gegen den Auftragnehmer entstehen.
7.4
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die
Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche
Anforderungen an die Be-und Entlüftung des Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein
insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht
Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Aufgabe ist in jedem Fall vom
Auftraggeber/Kunden zu veranlassen. Während der Heizperiode ist auf ausreichende
Luftfeuchtigkeit zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen- und Schadensbildung droht.
Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
8) Haftung
Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und
gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
8.1.
Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2.
Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist
die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender
Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.
8.3.
Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
8.4.
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für
deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß
vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des
Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn
um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin
aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist
ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
9) Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten
9.1
Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch
die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde
sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum
Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte)
verletzen. Der Kunde stellt den Lieferant von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können. Der
Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts
- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe.
Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist
verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich,
wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die
Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
10) Mitwirkungspflicht
10.1
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von
Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie
auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde
Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
10.2
Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen
Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende
Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der
durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und
-kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
10.3
Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am
vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen
Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der
Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und
-kosten vom Kunden zu fordern.
10.4
Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder
wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude veru
rsacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird
die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch
Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten
(z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
10.5
Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-,Schmiede-, Elektriker- und
Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene
Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen
Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten
zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der
Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende
Zusatzaufwendungen und - kosten beim Kunden einzufordern.
10.6
Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu
tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls
entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
10.7
Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle
Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei - bzw. aufzustellen,
wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der
erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. [Gegebenenfalls streichen]
10.8
Der Kunde ist - allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten
-verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung
eines Arbeitsblattes zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie
Vertragserfüllung.
11) Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien giltdas Recht der Republik Österreich unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht
der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart. Sowohl für Klagen des
Unternehmers gegen den Verbraucher als auch für Klagen des Verbrauchersgegen den
Unternehmer befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers, wenn der
Verbraucher seinen Wohnsitz in der EU, aber nicht in Österreich hat. Hat der Verbraucher in
Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so kann er nur bei jenem
Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
liegt; Der Unternehmer kann diesfalls vom Kunden nur an seinem Geschäftssitz geklagt
werden, sofern gesetzlich nicht ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.